Steuertipps 2020

Steuertipp – Kurzarbeitergeld

Wer in diesem Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen hat – bei vielen Arbeitnehmern in 2020 bedingt durch die Corona-Krise – muss eine Steuererklärung abgeben.

In den meisten Fällen wird dies zu einer Steuererstattung führen. Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei, erhöht aber wie bei anderen Lohnersatzleistungen (z.B. Elterngeld) den Steuersatz für die übrigen Einkünfte.

Eine Steuernachzahlung kann für diejenigen anfallen, die verkürzt weitergearbeitet und mit Kurzarbeitergeld aufgestockt (Kurzarbeit 50) haben.

Ebenso kann dies der Fall sein, wenn zusätzlich zum Kurzarbeitergeld weitere Einkünfte z.B. aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden.

Steuertipp – Eheleute

Es kann sich lohnen für das Jahr 2020 statt der üblichen Zusammenveranlagung die Einzelveranlagung zu wählen. Dies können wir gerne für Sie ausrechnen.

Steuertipp – Gesundheitsförderung

Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber durch Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Vereine und Fitnessstudios, die den Anforderungen des Fünften Sozialgesetzbuches genügen, sind steuerfrei, soweit sie 600 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

 

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