Studienkosten

Studienkosten bei Studenten und ehemaligen Studenten
Studienkosten sind als vorweggenommene Werbungskosten anzusetzen bei:

  • abgeschlossener Berufsausbildung
  • berufsbegleitendem Studium
  • Zweitstudium (auch Masterstudium)
  • Promotionsstudium

Ein Erststudium direkt nach dem Abitur kann bei einer positiven noch ausstehenden Rechtssprechung ebenfalls als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden.

Der aus den vorweggenommenen Werbungskosten entstehende Verlustvortrag kann mit positiven Einkünften nach Abschluss des Studiums verrechnet werden. Hierdurch erhalten Sie in Ihrem Berufsleben zu viel gezahlte Einkommensteuer wieder zurück.

Gestaltung:
Wählen Sie Ihren Arbeitsbeginn unter Berücksichtigung der bestmöglichen Ausnutzung des Verlustvortrags damit Sie das Optimum an Steuererstattung erreichen.

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